Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2005Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Schulpflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht.
(3)Absatz 3,Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.
(4)Absatz 4,Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3 findet nicht Anwendung.Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des Paragraph 11 d, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Absatz 3, findet nicht Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR40064933